Satzung :Paragraphenpower

Die Satzung ist das Grundgesetz unseres Vereins und bestimmt mit ihren einzelnen Paragraphen unser Handeln – wenn auch meistens nur im Hintergrund. Die Mitglieder beschließen, was in der Satzung genau steht, und geben dem Vorstand damit den Raum für seine Entscheidungen vor.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Ballspielverein „Viktoria“ 1920 e.V. Bielstein. Er hat seinen Sitz in 51674 Wiehl-Bielstein und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gummersbach eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Stadtsportverbandes der Stadt Wiehl, des Kreissportbundes Oberberg e.V. und über die Fachverbände Mitglied des Landessportbundes NRW e.V. Die Abteilungen des Vereins entscheiden selbst über die Zugehörigkeit zu einem Fachverband. Die beabsichtigte Zugehörigkeit zu einem Fachverband ist dem Vorstand des Vereins zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Beitritt ist dem Vorstand zu melden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Juniorenhilfe.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Abteilungen des Vereins

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.
  2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Die Abteilungen sind berechtigt einen eigenen Abteilungsbeitrag zu erheben.
  3. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  4. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  5. Bei Auflösung einer Abteilung geht das vorhandene Bar- und Sachvermögen der Abteilung in das Vermögen des Vereins über.

§ 4 Vereinsjunioren

  1. Der Vereinsjuniorenausschuss (Juniorenvorstand) erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Juniorenordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjuniorentages.
  2. Der Vereinsjuniorenausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjuniorentag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  3. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjunioren zufließenden Mittel.
  4. Der Vereinsvorsitzende oder der Kassierer können jederzeit eine Überprüfung der Juniorenkasse vornehmen. Kreditaufnahmen müssen dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.
  5. Zu den Vereinsjunioren zählen alle weiblichen und männlichen Jugendlichen im Alter bis 18 Jahre und die innerhalb des Juniorenbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.
  6. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer des Vereinsjuniorenausschusses müssen dem Vereinsvorstand angehören.

§ 5 Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein besteht aus den:
    • ordentlichen Mitgliedern (aktive Mitglieder),
    • fördernden Mitgliedern (passive Mitglieder) und
    • Ehrenmitgliedern.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften des gesetzlichen Vertreter/innen.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit ernannt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen der Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
    • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    • wegen unehrenhafter Handlungen
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.

§ 8 Beiträge

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge sowie deren Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliederbeitrages befreit. Die Mindestbeiträge gemäß den Richtlinien des LSB NRW e.V. sind zu berücksichtigen.

§ 9 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    • Verweis
    • angemessene Geldstrafe
    • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
  2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  3. Bei der Wahl der Juniorenvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht sowie je ein gesetzlicher Vertreter für Vereinsmitglieder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Als Juniorenvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 11 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder
    • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang im Vereinsheim, Aushang im Vereinskasten und auf der vereinseigenen Homepage. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    • Entgegennahme der Berichte
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen, soweit dies erforderlich ist
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Der Geschäftsführer führt das Protokoll, das von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    • als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
      • dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
      • dem Geschäftsführer und
      • dem Kassierer
    • als Gesamtvorstand, bestehend aus:
      • dem geschäftsführenden Vorstand
      • dem Vorsitzenden des Vereinsjuniorenausschusses (Vorsitzender Juniorenabteilung)
      • dem Geschäftsführer des Vereinsjuniorenausschusses
      • dem/der Frauenwart/in (Abteilungsleiter/in Frauenfußball)
      • dem/n Beisitzer/n (bis zu sechs Beisitzern sind wählbar)
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden – mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Geschäftsführers des Vereinsjuniorenausschusses - von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer des Vereinsjuniorenauschusses werden in einer gesondert einberufenen Versammlung (Vereinsjuniorentag) von den Junioren des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    • von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Wiehl mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.